Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der SF Stanzfabrik GmbH

Nachfolgende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachstehend nur noch als AGB bezeichnet) regeln die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden der SF Stanzfabrik GmbH und der SF Stanzfabrik GmbH. Wir sind stets bestrebt, uns vollumfänglich und zielführend für die Belange unserer Geschäftspartner einzusetzen. Zögern Sie bitte nicht, bei Fragen auf uns zuzukommen.

§ 1 Allgemeines / Anwendungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für die Herstellung und Lieferung von beweglichen Sachen gegenüber Unternehmern i.S.v. §§ 14, 310 I BGB nach Maßgabe des zwischen der SF Stanzfabrik GmbH (im Folgenden: SF-GmbH benannt) und dem Kunden geschlossenen Vertrages sowohl für gegenwärtige als auch für zukünftige Vereinbarungen. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.

§ 2 Angebot / Zustandekommen des Vertrages

(1) Erklärungen der SF-GmbH gegenüber Kunden stellen lediglich die Vorbereitung zur Abgabe eines Angebots des Kunden dar und sind nicht als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren.

(2) Die Bestellung des Kunden und / oder Unterzeichnung des Auftragsformulares durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches durch die SF-GmbH innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Bestätigung der Bestellung angenommen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist ohne Bestätigung der Bestellung bleibt es dem Kunden unbenommen, vom Vertrag durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der SF-GmbH zurückzutreten.

(3) Im Übrigen kommt ein Vertrag nur unter Verwendung des Auftragsformulars der SF-GmbH zustande; durch handschriftliche Unterzeichnung der Vertragsparteien.

(4) Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung des zu bearbeitenden Materials seitens des Kunden. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, kann der Verwender ohne Angabe von Gründen vom Vertrag durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kunden zurücktreten.

(5) Individualabreden sind schriftlich in dem Auftragsformular niedergelegt; abweichende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls des Schriftform, andernfalls sie nicht Bestandteil des Vertrages werden. Die übrige Geltung dieser AGBs erstreckt sich auch auf diese abweichenden Vereinbarungen.

(6) Mündliche Vereinbarungen werden nicht Vertragsbestandteil oder sonst rechtsverbindlich.

§ 3 Inhalt des Vertrages / Leistung und Gegenleistung / Skizzen

(1) Die Leistung der SF-GmbH besteht darin, Material, Papier und Kartonagen nach Wunsch des Kunden individuell zu bearbeiten, wobei die einzelnen Modalitäten in dem Auftragsformular genau nach Maß, Anzahl und Art der Bearbeitung zu bezeichnen sind.

(2) Das zu bearbeitende Material wird von dem Kunden geliefert; anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind in dem Auftragsformular niederzuschreiben.

(3) Der Verwender bietet die folgenden Bearbeitungsarten an:

1. stanzen
(unter Druck in eine bestimmte Form pressen oder durch Pressen in einer bestimmten Form abtrennen, herausschneiden)

2. prägen
(mit Druck auf einer ebenen Werkstückoberfläche zu einem Relief verformen;
ein Bild, Schriftzeichen vertieft oder erhaben in die Oberfläche einpressen)

3. hervorheben
(herausheben, in den Vordergrund drücken)

4. schneiden
(von etwas abtrennen, ablösen; abschneiden; aus etwas herausschneiden)

5. nuten
(längliche Vertiefung in einem Werkstück zur Einpassung eines in der Form korrespondierenden Teils anfertigen)

6. rillen
(lange, schmale Vertiefung in der Oberfläche erzeugen)

7. perforieren
(mit Löchern versehen, durchlöchern)

8. bedrucken
(Buchstaben, Text oder Muster auf das Material aufdrucken)

(4) Die Bearbeitung erfolgt an Materialien mit einem Format von maximal 84×112.

(5) Die zu erbringende Leistung wird durch Anfertigung einer Skizze konkretisiert. Diese wird Bestandteil des Vertrages und ist von dem Kunden zu unterzeichnen.
Die für die Anfertigung der Skizze anfallenden Kosten tragen die SF-GmbH und der Kunde je zur Hälfte, es sei denn es bedarf des Entwurfs weiterer Skizzen aufgrund abweichender Kundenwünsche, ohne dass die SF-GmbH hierbei ein Verschulden zur Last fällt. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten für die zusätzlichen Skizzen allein.

(6) Die vereinbarte Beschaffenheit des angefertigten Produkts richtet sich ausschließlich nach der Skizze gem. Absatz 5 in Verbindung mit dem umseitigen Auftragsdokument.

(7) An den Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die SF-GmbH sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der SF-GmbH. Anderweitig behält sich die SF-GmbH die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

(8) Die Gegenleistung des Kunden besteht in der Bezahlung des auf dem Auftragsformular ausgewiesenen Preises, der Beteiligung an Kosten im Sinne von Absatz fünf sowie der Abnahme der hergestellten Werke. Hierbei ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen.

§ 4 Preise / Zahlungsmodalitäten

(1) Der auf dem von den Vertragsparteien gegengezeichneten Auftragsformular ausgewiesene Preis ist bindend. Die Angabe erfolgt in Euro.

(2) Nach Auftragserteilung und vor Beginn der Ausführung der Bearbeitung ist eine Zahlung von 20 % des insgesamt vereinbarten Preises zu leisten.
Die SF-GmbH ist berechtigt, von Neukunden eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des insgesamt vereinbarten Preises zu verlangen.
Eine durch zu späte Zahlung verursachte Verzögerung des Bearbeitungsbeginns hat allein der Kunde zu vertreten.

(3) Nach Durchführung von 50 % des Auftrags ist eine nochmalige Zahlung seitens des Kunden in Höhe von 20 % des insgesamt vereinbarten Preises zu leisten. Hierzu erhält er eine Mitteilung seitens der SF-GmbH. Die Zahlung ist innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung fällig. Maßgebend ist der Zahlungseingang auf dem Konto der SF-GmbH.

(4) Der Restpreis ist ohne Abzug innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Ware zur Zahlung fällig. Maßgebend ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der SF-GmbH. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Die SF-GmbH ist berechtigt, für die erste Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10 und für die zweite Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15 geltend zu machen.

(5) Die SF-GmbH ist zu Preisänderungen berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und Grund der Preissteigerung höhere Löhne und / oder gestiegene Warenkosten sind. Hierbei erfolgt eine angemessene Änderung entsprechend etwaiger Kostensteigerungen oder -senkungen. Bei einer Änderung um mehr als 10% ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn er unverzüglich nach Kenntnis des veränderten Preises den Rücktritt schriftlich gegenüber der SF-GmbH erklärt. Eine spätere Erklärung ist unwirksam.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der SF-GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er insoweit nur befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit / Gefahrübergang

(1) Die Lieferfristen ergeben sich aus dem umseitigen Auftragsformular. Sind Lieferfristen vereinbart, so verlängern sich diese bei unverschuldetem Ausfall der Maschinen der SF-GmbH, Streik und Fällen höherer Gewalt sowie bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden für die Dauer der Verzögerung sowie einem angemessenen Zeitraum von 5 Werktagen. Dies gilt auch dann, wenn das Verhalten Dritter die Verzögerung verursacht und die SF-GmbH hierfür kein Verschulden trifft. Dem Kunden erwachsen dann keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Verzögerung.

(2) Die Übergabe oder Lieferung erfolgt ab Werk.

(3) Der Verwender ist zu Teilleistungen berechtigt.

(4) Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist die SF-GmbH berechtigt, den daraus entstehenden Schaden und die diesbezüglichen Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(6) Die Vereinbarung einer Versendung an einen anderen Ort bedarf der Schriftform. Hierbei erfüllt die SF-GmbH ihre Pflichten, wenn sie eine geeignete und zuverlässige Transportperson auswählt. Mit Übergabe an die Transportperson erfolgt der Gefahrübergang insofern, dass der zufällige Untergang zu Lasten des Kunden ergeht.   Weitergehende Pflichten entstehen für die SF-GmbH nicht, insbesondere haftet sie weder für den zufälligen Untergang, noch die zufällige Verschlechterung der Ware auf dem Transportweg. Dem Kunden bleibt es unbenommen, die Ware für den Versand zu versichern. Die durch den Versand entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Die SF-GmbH trägt auch keine Kosten für den Fall der Wahl einer Versandversicherung durch den Kunden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 6 Eigentumsübergang

(1) Es besteht ein Eigentumsvorbehalt an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen zwischen der SF-GmbH und dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

(2) Die Vorbehaltsware, welche im Eigentum der SF-GmbH steht, darf nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert und / oder verarbeitet werden. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt die aus diesen Geschäften entstehenden Forderungen an den Verwender zur Sicherheit ab. Einer weiteren darüber hinausgehenden Erklärung des Kunden bedarf es in diesem Fall nicht.

(3) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen i.S.v. Absatz 2 berechtigt und verpflichtet, wenn nicht die SF-GmbH die Einziehungsermächtigung widerruft.

(4) Erfolgt seitens des Kunden eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware so erstreckt sich das Eigentum des Verwenders auch auf die dadurch hergestellten Sachen, soweit der Wert dem geschuldeten Geldbetrag entspricht.

(5) Übersteigt der Wert der Sicherungsrechte der SF-GmbH die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, so gibt die SF-GmbH einen Teil der Sicherungsrechte auf Aufforderung des Kunden frei.

§ 7 Mängelhaftung / Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; unverzüglich im Sinne der gesetzlichen Bestimmung erfolgt die Rüge nur durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware. In anderen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe der Ware.

(2) Bei Vorliegen eines Mangels behält sich die SF-GmbH die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

(3) Ist der Mangel auf das von dem Kunden gelieferte Material zurückzuführen, so ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

(4) Eine Haftung besteht nur für vertragstypisch vorhersehbare Mängel und nur soweit sie nicht auf einen unachtsamen Umgang des Kunden mit der Ware zurückzuführen sind. Auch eine Haftung für durch nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Ware durch den Kunden verursachte Mängel ist ausgeschlossen. Der Kunde haftet hierbei nach dem Verschuldensmaßstab gem. §§ 276, 278 BGB; er hat Vorsatz und Fahrlässigkeit, auch seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, zu vertreten.

(5) Der Kunde ist nur berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Mangel erheblich ist.

(6) Die Verweigerung der Annahme ist nicht zulässig, wenn es sich um einen nur unerheblichen Mangel handelt.

(7) Die SF-GmbH erteilt keine Garantien im Rechtssinne.

§ 8 Schadensersatz

(1) Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper des Kunden oder um Ansprüche wegen der Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit besteht eine Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit.

(2) Absatz 1 gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen, Angestellten und Mitarbeitern der SF-GmbH.

(3) Schadensersatz, der sich nicht auf die Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper des Kunden bezieht, ist nur für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zu leisten.

(4) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde nur geltend machen, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Soweit sich aus dem Auftragsformular nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz der SF-GmbH.

(2) Gerichtsstand ist Dresden.

(3) Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; insbesondere ist die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

(4) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen von dem Schriftformerfordernis.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(6) Soweit die vorstehenden Normen keine besondere Regelung treffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 01/2020